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TEXTE VON UNSEREN RECHTSANWÄLTEN IN DORTMUND

Sehr geehrte Klienten. An dieser Stelle finden Sie Texte und Fachliteratur von den Anwälten unserer Rechtsanwaltskanzlei zu ihren jeweiligen Schwerpunktthemen.

TEXTE VON UNSEREN RECHTSANWÄLTEN

IN DORTMUND

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TEXTE ZUM THEMA STRAFVERTEIDIGUNG UND FAMILIENRECHT

  • PHILOSOPHIE DER STRAFVERTEIDIGUNG

    Nicht alles was die Staatsanwaltschaft zur Strafklage erhebt, ist auch in dieser Form strafwürdig.


    Das Gesetz sieht für den Angeklagten eine Vielzahl von Einreden hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatbestandes als auch hinsichtlich Rechtswidrigkeit und bestehender Entschuldigungsgründe für das jeweilige Handeln vor.


    Aufgabe des Strafverteidigers ist es, den wirklichen Sachverhalt – auch aus Sicht des angeklagten Mandanten – wenn möglich zu ermitteln und die der Anklage entgegenstehenden Verteidigungsmöglichkeiten frühzeitig darzulegen und in enger, vertrauensvoller

    Zusammenarbeit mit dem Mandanten herauszuarbeiten. In der Verhandlung, die

    einer eigenen Dynamik unterliegt, versucht der Strafverteidiger des Gericht von der Unschuld des eigenen Mandanten zu überzeugen – oder die von der Staatsanwaltschaft vorgetragenen belastenden Umstände zu entkräften.


    So fällt in aller Regel das Ergebnis im Rahmen des Urteils für den Mandanten deutlich günstiger aus, oder führt zum Freispruch, wenn der eigene Rechtsanwalt die Ermittlungslücken der Staatsanwaltschaft dem Gericht verdeutlichen kann.



    Grundlage jeder erfolgreichen Verteidigung ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Mandant und Anwalt.


    Ein frühzeitiges Gespräch ist für den positiven Verlauf des Strafverfahrens von besonderer Bedeutung.


    So kann bereits mit Beginn der polizeilichen Ermittlungen in ausschlaggebender Weise positiv Einfluss auf das weitere Verfahren genommen werden.


    Mit der positiven Bilanz der von uns geführten Strafverfahren der letzten Jahre bieten wir Ihnen daher unsere Hilfe zu jedem Zeitpunkt an. Je früher Sie in solchen Verfahren den Kontakt zu dem Strafverteidiger aufnehmen, umso besser entwickeln sich die Chancen für ein für Sie positives Verfahren.

  • ERSTE SCHRITTE BEI TRENNUNG UND SCHEIDUNG

    Wenn private Klärungs- und Ausspracheversuche oder auch vorgerichtliche oder außergerichtliche Mediationsverfahren zu keiner Befriedung der ehelichen Verhältnisse geführt haben und sich die Überzeugung bei den Ehegatte durchgesetzt hat, dass man sich trennen und zu gegebener Zeit auch scheiden lassen will, empfiehlt es sich bereits frühzeitig zur Sicherung der eigenen gesetzlichen Ansprüche die Trennung und spätere Scheidung strukturiert vorzubereiten. So schmerzlich diese Schritte nach der frisch gewonnenen Erkenntnis, dass der Traum eines glücklichen und einvernehmlichen Lebens in Partnerschaft mit dem jeweils anderen gescheitert ist, so wichtig sind die nachfolgenden Überlegungen zur Sicherung von Rechtsansprüchen und Vermeidung möglicherweise unwiederbringlicher wirtschaftlicher Nachteile. Die nachfolgende Auflistung ist hierbei weder abschließend noch von der Gewichtung und wirtschaftlichen Bedeutung für jeden einzelnen Fall maßgeblich. Sie soll nur eine Empfehlung darstellen über welche Rechtsfragen und Lebenssachverhalte man im Mindestmaß nachdenken und ggf. frühzeitig Sicherungsvorkehrungen treffen sollte. Letztendlich sollte in einem frühen ersten Beratungsgespräch – möglichst mit einem spezialisierten Fachanwalt – die persönliche Situation besprochen und die persönliche Gewichtung und Bedeutung einzelner Rechtsfragen geklärt werden. So steht zu Beginn jeder zukünftigen Auseinandersetzung im Rahmen einer Trennung und / oder Scheidung das




    Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt:




    In der Erstberatung sollte der Rechtsanwalt die bei einer Trennung und Scheidung wichtigen, zu klärenden Fragen erörtern und je nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung für den Mandanten auflisten. So sollte der Anwalt die Stammdaten beider Eheleute einschließlich Geburtsdaten der Eheleute und Kinder, Zeitpunkt der Eheschließung, örtliche Zuständigkeit des Gerichtes, Güterstand und Eheverträge sowie den Trennungszeitpunkt erfragen. So wird der Anwalt darüber beraten, wann ein Scheidungsantrag zulässig gestellt werden kann und welche Minimallösung im Scheidungsverfahren zu erfolgen hat. Hierzu gehört neben der Scheidung in der Regel auch die Durchführung des Versorgungsausgleiches (Ausgleichung der in der Ehe erworbenen beiderseitigen Rentenanwartschaften). Des Weiteren ist abzuklären, ob Anträge zum Sorgerecht („großes Sorgerecht“ und Aufenthaltsbestimmungsrecht) ggf. zur Regelung eines Umgangsrechtes, zur Berechnung und Klärung von Kindesunterhaltsansprüchen, dem Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt nach §§ 1360 ff. BGB, Nachscheidungsunterhalt nach §§ 1569 ff. BGB), zum Zugewinnausgleich, zur Hausratsverteilung, zum Besitz an der Ehewohnung und ggf. zur Regelung des Krankenversicherungsschutzes erörtert werden. Haben die Parteien keinen Ehevertrag geschlossen, wird mit der Scheidung regelmäßig und automatisch der Versorgungsausgleich von Amts wegen mit erfolgen. Alle anderen vorbenannten Punkte bedürfen hingegen eines gesonderten Antrages, um sie vor Gericht klären zu lassen – sofern nicht außergerichtlich zwischen den Parteien ein Einvernehmen hierüber herbeizuführen ist.

    Schließlich sollte der Anwalt auch über die Kosten des Scheidungsverfahrens beraten. Insofern wird dem Rechtsratsuchenden immer empfohlen von Anfang an sowohl nach den Kosten der Rechtsberatung als auch nach den Kosten des weiteren Verfahrens zu fragen. Sollte die Partei über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen oder mit derart hohen monatlichen Kosten belastet sein, dass es ihr nicht möglich ist, die Kosten des Rechtsanwaltes und des Gerichtes aus eigenen Mitteln zu tragen, bietet sich eine Kostenübernahme im Wege der Verfahrenskostenhilfe oder auch der Beratungshilfe für die Erstberatung an. Der Mandant sollte sich insofern nicht davor scheuen, den Anwalt frühzeitig auf dieses Bedürfnis hinzuweisen. Zusammen mit dem Anwalt werden dann die wirtschaftlichen Verhältnisse erörtert und in der Regel auch sofort ein entsprechender Antrag im Wege eines von der Justiz vorbereiteten Antragsformulares gestellt. Stellt sich dann frühzeitig ein Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt her, wird der Anwalt – für den Fall, dass er beauftragt wird, Folgeansprüche vor Gericht zu klären – auf die Geltendmachung von Beratungshilfekosten verzichten. Insofern sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vor, dass die Kosten der Erstberatung mit den Folgekosten einer Verfahrensgebühr zur Durchsetzung der Ansprüche, über die zuvor beraten wurde, vollumfänglich angerechnet werden.




    Als erste Schritte bei Trennung und Scheidung empfehlen sich folgende Maßnahmen:




    Unterlagen sichern:


    Die folgenden Unterlagen sollten entweder kopiert oder hinsichtlich wichtiger Daten notiert werden: – Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Versicherungen (insbesondere Lebensversicherungen), Kontoauszüge, Spar- und Anlagevermögen, Grundbuchauszüge über Immobilien und Inbesitznahme des Familienbuches (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder).




    Inventarliste Hausrat fertigen:


    Um später nicht in Beweisnot zu gelangen, welche Gegenstände alle zum Hausrat gehörten, sollte eine Hausratsliste gefertigt oder notfalls der Hausrat Raum für Raum fotografiert werden. Hierbei ist es auch nicht schädlich, wenn man bei Totalaufnahmen eines Raumes deutlich sichtbar im Vordergrund eine aktuelle Bildzeitung (Deckblatt) im Bild positioniertAuch empfiehlt es sich frühzeitig eine Vereinbarung mit dem anderen Ehepartner über die Zuweisung und Aufteilung des Hausrates zu treffen. Diese sollte jedoch zwingend schriftlich erfolgen.




    Eigenes Konto einrichten:


    Um das Gehalt vor möglicherweise unberechtigten und zu hohen Zugriffen des anderen Ehepartners zu schützen, sollte frühzeitig ein eigenes Konto eingerichtet und die Gehaltszahlungen auf dieses neue Konto umgeleitet werden.




    Trennungszeitunkt festlegen:



    Zur Sicherung zukünftiger Zugewinnausgleichsansprüche sollte auch frühzeitig für den Fall einer bereits erfolgten Trennung der Trennungszeitpunkt entweder einvernehmlich schriftlich oder wenn kein Einvernehmen herbeigeführt werden kann durch Schriftsatz des eigenen Rechtsanwalts an die Gegenpartei festgelegt werden. Trennung bedeutet hierbei entweder der Auszug eines Ehegatten aus der bisher gemeinsamen Wohnung oder auch die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung von Tisch und Bett. Bei der Trennung ist wesentlich, dass keine wechselseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht werden und selbstverständlich auch kein ehelicher Verkehr mehr erfolgt. Hierbei sollte die Nutzung der einzelnen Räume wie z. B. Küche und Badezimmer jeweils separat erfolgen und fortan auch getrennte Schlafzimmer genutzt werden – sofern dies möglich ist. Kommen die Parteien im Wege der Versorgung und des Zusammenlebens mit den gemeinsamen Kindern hierbei zusammen, ist dies grundsätzlich unschädlich. Problematisch ist die Trennung dann, wenn eine Partei dies behauptet und die andere dem widerspricht. Hier müssen notfalls ganz klare Fakten geschaffen werden (z. B. getrennte Kühlschränke, Nachweis getrennten Einkaufens, Nachweis der Trennungssituation ggf. durch befreundete Zeugen etc.). Denn vom Trennungszeitpunkt abhängig ist auch die Frage, zu welchem Zeitpunkt Unterhalt geschuldet ist und Auskünfte zum jeweiligen Endvermögen erteilt werden müssen. Will man sich gegen den behaupteten Trennungszeitpunkt wehren – weil dieser z.B. viel zu früh gesetzt wurde – ist man gehalten, das weitere gemeinschaftliche und einvernehmliche Zusammenleben zu dokumentieren und zu beweisen. Hierbei reicht es oft schon aus, dass man wechselseitige Versorgungsleistungen wie z.B. Einkaufen, Essen kochen oder Wäsche waschen und sonstige Haushaltsleistungen für den anderen nachweist.




    Unterhaltsforderungen sichern:


    Wenn denn der Trennungszeitpunkt gekommen ist, wird man frühzeitig darüber nachdenken müssen, ob und in welcher Höhe Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Ehepartner bestehen. Kommt man zu der Überzeugung, dass man einen Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt und / oder Kindesunterhalt gegenüber dem anderen Partner hat, muss dieser rechtzeitig geltend gemacht werden. Die Rechtsprechung des BGH hat hierbei festgelegt, dass bereits mit der ersten Auskunftsanforderung zur Erteilung von Auskünften über das aktuelle Erwerbseinkommen und der zusätzlichen Erklärung, dass der andere Ehepartner aufgrund dieser Auskünfte zur Zahlung von Kindesunterhalt und / oder Ehegattentrennungsunterhalt verpflichtet sein kann, bereits den anderen Ehepartner in Zahlungsverzug setzt. Dieses Auskunftsschreiben sollte zwingend schriftlich und möglichst durch den eigenen beauftragten Rechtsanwalt erfolgen, der mittels seiner Handakte und in Person als Zeuge für die Fixierung des Unterhaltsanspruches zur Verfügung steht. Auch wenn die nächsten Schritte (z.B. Einleitung eines Trennungsunterhaltsklageverfahrens) dann noch Monate andauern, kann rückwirkend auf den Zeitpunkt des ersten Auskunftsersuchens der Unterhalt im Klagewege geltend gemacht werden. Verzögert man daher das schriftliche Auskunftsersuchen, verliert man möglicherweise Monat für Monat, in welchem die Auskunft nicht geltend gemacht wird, seinen entsprechenden Unterhaltsanspruch.




    Gerichtliche Unterhaltsansprüche:


    Die Unterhaltsansprüche des Ehegatten und der Kinder können auch deutlich vor dem Scheidungsantrag geltend gemacht und gerichtlich durchgesetzt werden. Hinsichtlich des Kindesunterhaltsanspruches handelt es sich insofern um ein getrenntes Verfahren in welchem der Ehegatte, der die Kinder betreut, gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB die Unterhaltsansprüche der Kinder im eigenen Namen gegenüber dem anderen Elternteil geltend macht. Hierbei ist man jedoch immer nur in der Höhe zur Geltendmachung berechtigt, in welcher man nicht bereits durch die Leistung Dritter (Jobcenter – Hartz IV Leistungen für die Kinder oder Jugendamt – Unterhaltsvorschusszahlungen) nicht bereits befriedigt ist. Die Höhe des zu fordernden Kindesunterhaltes errechnet man üblicherweise nach Feststellung des bereinigten Nettoeinkommens nach der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle. Die Höhe des Ehegattentrennungsunterhaltes errechnet sich in der Regel bei berufstätigen Ehegatten aus der Faustformel: 3/7 der Differenz der beiderseitigen Einkünfte nach vorherigem Abzug des Kindesunterhaltes.

    Der Trennungsunterhalt, der bereits vor der Scheidung geltend gemacht wird, wird als isoliertes Unterhaltsverfahren parallel zu dem vor und parallel zu dem späteren Scheidungsverfahren bei Gericht rechtshängig gemacht.

    Wenn auch über die Scheidung hinaus Nachscheidungsunterhalt gefordert wird – weil z.B. minderjährige Kinder betreut werden, der andere Ehepartner altersschwach oder gebrechlich ist, aktuell erwerbsunfähig erkrankt ist oder trotz erheblicher Bemühungen keine Erwerbsstelle findet, die seinen eigenen ehebedingten Bedarf zu decken geeignet ist – sollte dieser Unterhaltsanspruch direkt mit dem Scheidungsantrag geltend gemacht werden, um keine Deckungslücken nach Ausspruch der Scheidung entstehen zu lassen.




    Vollmachten widerrufen:


    Um sich vor unliebsamen Überraschungen zu schützen, sollten mit der Trennung – oder sobald das Vertrauen in den anderen Ehepartner verlorengegangen ist – Vollmachten insbesondere Bankvollmachten gegenüber der Bank widerrufen werden.




    Wohnungszuweisung beantragen:


    Sollte – was keiner Partei zu wünschen ist – in der Trennungszeit es zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen den Ehepartnern führen, die insbesondere auch für die eigenen Kinder schädlich sind, sollte möglichst frühzeitig über eine Wohnungszuweisung nachgedacht werden und kann diesbezüglich auch einen entsprechenden Regelungsantrag als getrenntes Verfahren beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Dieser wird jedoch nur dann erfolgreich sein, wenn er insbesondere zum Wohle minderjähriger Kinder erforderlich ist. Bei häuslicher Gewalt empfiehlt es sich zudem für den Fall gewalttätiger Übergriffe, die Polizei um Hilfe zu bitten und gegenüber den Polizeibeamten deutlich zu machen, dass man zumindest eine vorrübergehende Verweisung des anderen Ehepartners für das Wohl der Kinder und die eigene Sicherheit für dringend geboten erachtet. Wenn dann eine solche „go-order“ – also ein Wohnungsverweis für in der Regel 10 Tage – ausgesprochen wurde, sollte man dann zeitnah einen Rechtsanwalt aufsuchen und über diesen dann den vorbenannten Wohnungszuweisungsantrag stellen lassen. Dieser ist nach vorangegangener Verweisung durch die Polizei in aller Regel erfolgreich.




    Zugewinnausgleichsansprüche sichern:



    Auch für die Sicherung von Zugewinnausgleichsansprüchen ist es von besonderer Bedeutung, das Trennungsdatum frühzeitig zu sichern. Hierzu sollte notfalls der eigene Anwalt ein Schreiben an die Gegenseite richten, in welchem er ausdrücklich mitteilt, dass – und ab wann – sich die eigene Partei von dem anderen Ehepartner als getrennt lebend betrachtet. Diese Mitteilung fixiert dann ggf. das Datum der frühest möglichen Auskunftserteilung zum eigenen Vermögen. Dies ist insbesondere dann von großer Bedeutung, wenn illoyale Vermögensminderungen zu befürchten sind. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Erteilung von Auskünfte zum eigenen Endvermögen nur bezogen auf den Stichtag des Ehezeitendes. Dies ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem jeweils anderen durch den Briefträger zugestellt wurde. Liegen gesicherte Erkenntnisse vor oder besteht ein hinreichender Verdacht, dass der andere Ehegatte Vermögen „auf die Seite bringt“, um den Ehegatten im Wege des Zugewinnausgleiches zu benachteiligen, kann dann auch eine Auskunft zum Endvermögen bezogen auf das Trennungsdatum gefordert werden. Wenn dann zwischen dem Vermögensstand zum Trennungszeitpunkt und zum Ehezeitende eine erhebliche und nicht nachvollziehbare Begründung einer Differenz vorliegt, kann mit einem fiktiven Endvermögen operiert werden, welches zum Zeitpunkt der Trennung noch bestand. In einem solchen Falle wird nämlich häufig angenommen, dass zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages Vermögen versteckt wurde, um es dem Zugewinnausgleich zu Lasten des anderen Ehepartners zu entziehen.


    Die vorstehende Auflistung begehrt nicht den Anspruch der Vollständigkeit und ist in jedem einzelnen Fall auf die persönlichen Lebensumstände und Verhältnisse hin zu überprüfen und ggf. zu erweitern. In jedem Falle empfiehlt es sich möglichst frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen und gegenüber dem anderen Ehepartner immer sachlich und gerade bei kleinen Kindern ohne die Austragung offenen Streites aufzutreten. Wenn klärende Gespräche zwischen den Ehegatten nicht mehr möglich sind oder diese gar in laute Streitereien und Handgreiflichkeiten ausarten, sollte man die zukünftige Korrespondenz ausschließlich über den eigenen Anwalt führen lassen. Denn auch hier gilt meistens der Grundsatz: Wer schreit und tobt, hat in der Regel Unrecht. Auch wenn man sich zutiefst unfair und benachteiligt behandelt fühlt, sollte man erst recht kühlen Kopf bewahren und es dem Anwalt überlassen, seine Standpunkte der Gegenseite klarzumachen. Häufig genug geschieht es, dass die Gegenseite nur darauf wartet oder dies möglicherweise sogar provoziert, dass man sich Blößen gibt und in vorwerfbarer Weise dem anderen Ehegatten zu nahe tritt. Dies ist zwingend zu vermeiden. Notfalls gilt immer der Grundsatz: Der Klügere gibt nach und geht zum Anwalt.




    Stand: 04.11.2014

  • BEGRENZUNG UND BEFRISTUNG DES EHEGATTENUNTERHALTES NACH § 1578 B BGB

    Grundsätzlich gilt nach den §§ 1569 ff. BGB, dass Nachscheidungsunterhalt unbefristet gilt. Von dieser grundsätzlichen Regelung des unbefristeten Unterhaltsrechtes des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten macht § 1578 b BGB, neu in das Gesetz eingeführt mit Wirkung vom 01.01.2008, verschiedene Ausnahmen.


    So soll nach § 1578 b BGB geprüft werden, ob unter Berücksichtigung der bisherigen ehelichen Lebensverhältnisse des angemessenen Lebensbedarfes als auch des Umstandes, dass der wirtschaftlich schwächere Ehegatte ein gemeinsames minderjähriges Kind betreut, geprüft werden, ob ein gänzlich unbefristeter Nachscheidungsunterhalt nicht grob unbillig wäre.


    In einem solchen Falle kann die zeitliche Dauer der Zahlungspflicht gemäß § 1578 b BGB zeitlich begrenzt werden (Befristung) oder der Höhe nach auf den angemessenen Lebensbedarf reduziert werden (Begrenzung der Höhe nach). Auch ist es möglich, eine Befristung und Begrenzung miteinander zu kombinieren, was ggf. auch im Wege einer stufenweise vorgenommenen Herabsetzung der Unterhaltsbeträge erfolgen kann.

    Leider existiert noch keine einheitliche Rechtsprechung, die den Praktikern in der Anwaltschaft als auch den Gerichten einen allgemein gültigen Maßstab an die Hand gibt, mit dem von vorneherein Unterhaltsansprüche, für die Zeit nach der Scheidung begrenzt oder befristet werden können. Vielmehr hat der BGH eine solche „mathematische Formel zur Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruches“ grundsätzlich ausgeschlossen und darauf verwiesen, dass solche Berechnungen vom jeweiligen Tatrichter nach den persönlichen Lebensumständen der Parteien in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen sind.


    § 1578 b BGB enthält eine Billigkeitsregelung, nach der zu prüfen ist, ob ehebedingte Nachteile bezogen auf die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt selbst zu sorgen, eingetreten sind, aufgrund dessen der unterhaltsbegehrende Ehegatte dauerhaft Unterhalt zur Ausgleichung dieses Nachteiles fordern kann. Als ehebedingte Nachteile führt das Gesetz wörtlich aus – die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes – oder die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe. Darüber hinaus können aber auch eine Vielzahl anderer Gründe eine Rolle spielen, warum der wirtschaftlich schwächere Ehegatte nicht in der Lage ist, an die vor der Ehe möglichen Einkünfte oder die mögliche Karriere anzuknüpfen und hieraus seinen eigenen, höheren Unterhalt zu ziehen. Solche eheliche Nachteile – wenn sie denn glaubhaft dargelegt werden können – sind berechenbar und führen dazu, dass in Höhe dieses Nachteiles der Unterhaltsanspruch nicht zeitlich zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen ist. Allerdings kann es möglich sein, dass im Laufe des „Nachscheidungslebens“ der vormals wirtschaftlich schwächere Ehegatte wieder an seine ursprüngliche Karrieremöglichkeiten anknüpfen kann, das Defizit peu à peu wieder ausräumt und so den vormals ehebedingten Nachteil selbst beseitigt oder beseitigen kann.

    Wenn dies der Fall ist, kann nach Beseitigung des ehebedingten Nachteils der Unterhalt gleichwohl begrenzt oder sogar ganz ausgeschlossen werden.

    Ehebedingte Nachteile i. S. von § 1578 b BGB liegen grundsätzlich nur in dem Rahmen vor, in welchem der Unterhaltsberechtigte nicht sein eigenes Geld verdienen kann. Abzustellen ist insoweit auf das theoretisch mögliche Einkommen des Unterhaltsberechtigten, welches er für den Fall, dass diese Ehe nicht geschlossen worden wäre, als lediger Erwerbstätiger in seinem erlernten oder früher ausgeübten Beruf hätte verdienen können.

    Ein solches hypothetisches Einkommen ist fiktiv anhand der Steuerklasse I ohne Kinderfreibetrag – also ohne Ehe und Kindererziehung – zu ermitteln (siehe hierzu BGH vom 05.02.2012 zu Aktenzeichen XII ZB 670/10). Hierbei ist maßgeblich, wie sich die erlittenen Einschränkungen als fortwirkende Nachteile für die zukünftige berufliche Entwicklung dieses Ehegatten auswirken werden und nicht so sehr, wie diese sich in der Vergangenheit der bisherigen Ehe tatsächlich ausgewirkt haben. Von Bedeutung sind daher z.B. die erschwerte berufliche Reintegration nach längerer Unterbrechung der Berufstätigkeit aber auch Schwierigkeiten bei der Aufstockung von einer Teilzeittätigkeit zur Vollzeittätigkeit oder schließlich verpasste Aufstiegschancen (siehe hierzu Reinken in ZFE 2008, 58,59, Viefhues in Das neue Unterhaltsrecht 2008, Rdnr. 318). Vereinfacht gesagt sind ehebedingte Nachteile dann gegeben, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat (BGH vom 27.01.2010 zu Aktenzeichen: XII ZR 100/08, BGH in FamRZ 2009, S. 406, BGH vom 28.11.2007 zu Aktenzeichen: XII ZR 132/05 und BGH vom 26.11.2008 zu Aktenzeichen: XII ZR 131/07).


    Der Mandant, der solche ehebedingten Nachteile im Rahmen seines Unterhaltsanspruches geltend machen will, muss in dem Verfahren von sich aus alle möglichen Argumente darlegen, die einen solchen Nachteil begründen können. Hierzu ist ganz wesentlich auf den Lebenslauf des Unterhaltsberechtigten abzustellen um darzulegen, wann und auf welchen Umstand begründet ehebedingte Nachteile eingetreten waren und weiter fortwirken.

    Hier sollten alle Umstände ggf. auch bis in die persönlichen Details dargestellt werden, die dafür maßgeblich waren, dass man aus Beruf und Karriere wegen der Ehe herausgerissen wurde. Um die Höhe dieses Nachteiles beziffern zu können, muss dazu vorgetragen werden, welches Einkommen der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Haushaltsführung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte, wobei nach § 287 ZPO auch geschätzt werden darf. Auch Prognosen, welche tatsächliche berufliche Stellung man ohne die Ehe erreicht hätte oder hätte erreichen können, sind dann von Bedeutung, wenn man diese hypothetische Karriere auch mit tatsächlichen persönlichen, charakterlichen oder eignungsspezifischen Umständen begründen kann. Auch ist der Vergleich anderer Personen – die z.B. mit dem Anspruchsteller früher einmal eine gleichartige Ausbildung begonnen haben (Arbeitskollegen) in Bezug auf deren heutige Karriere und Einkünfte wertvoll.

    Umgekehrt kann man mit solchen persönlichen Eigenschaften auch überzogene Behauptungen einer fiktiven Karriere oder ohne die Ehe möglicher Einkünfte mit entsprechenden Darlegungen widerlegen. Letztendlich wird es darauf ankommen, ob eine hypothetische Erwerbsbiographie des Unterhaltsberechtigten vom jeweiligen Richter als möglich und wahrscheinlich angenommen werden kann.

    Kein ehebedingter Nachteil i. S. von § 1578 b BGB ist hingegen die bereits vor der Ehe erheblichen unterschiedlichen Ausbildungsniveaus der Eheleute oder wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe nichts dafür getan hat, sich fortzubilden oder diesen Ausbildungsrückstand abzubauen – insbesondere wenn dieses Defizit alleine auf persönlichen Umständen oder sonstigen Umständen beruht, für die niemand etwas konnte (z.B. Krankheit). Hier wiederum muss für die Erkrankungen, die mit der Schwangerschaft oder der Geburt der Kinder zusammenhängen und selbstverständlich alle Nachteile, die durch die Kindesbetreuung in nachvollziehbarer Weise entstanden sind, etwas anderes gelten. Letztere dürften mit Sicherheit als ehebedingt anzusehen sein.


    Wenn sich die Parteien über die Frage der Existenz ehebedingter Nachteile streiten, liegt es an jedem, seine Argumente so deutlich und zwingend wie möglich vorzutragen und das Gericht mit entsprechenden Fakten zu überzeugen.

    Grundsätzlich kann man sagen, dass alle Faktoren, die vor Eheschließung sich negativ auf das berufliche Fortkommen ausgewirkt haben, keine ehebedingten Nachteile darstellen und mithin auch nicht zu einem unbefristeten Unterhaltsanspruch führen können. Ebenso sind Arbeitslosigkeit aufgrund der allgemeinen Arbeitsmarktlage, aufgrund von Sucht, Krankheit insbesondere Alkoholproblemen oder infolge unbegründeter freier Aufgabe eines Studiums oder Einkommensgefälle wegen unterschiedlicher Anfangsbildung oder Hindernisse im beruflichen Fortkommen wegen der Erziehung von Kindern aus Vorbeziehungen, wegen Umzugs in eine wirtschaftlich schwächere Region, wegen Pflege von Angehörigen, wegen Krankheit (siehe oben) oder sogar der Verlust des Unterhaltsanspruches aus einer früheren Ehe infolge neuer Eheschließung nicht als ehebedingte Nachteile gemäß § 1578 b BGB anzusehen.

    Hat man ehebedingte Nachteile festgestellt, kommt es nicht darauf an, warum diese entstanden sind sondern nur ob sie vorliegen. Entscheidend ist insofern alleine die objektive Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse.

    Kann der wirtschaftlich schwächere Ehegatte allerdings in seinem erlernten Beruf wieder vollzeitig arbeiten, so liegt grundsätzlich kein ehebedingter Nachteil mehr vor. Gleiches gilt, wenn dieser Ehegatte wieder in seinem erlernten Beruf vollschichtig tätig werden könnte – was im Detail vorzutragen ist. Nach dem BGH ist alleine das zwischenzeitliche Ausscheiden aus der Erwerbstätigkeit oder eine Reduzierung des Umfanges nicht zwingend für eine dauerhaft vorhandene Einkommenseinbuße.


    In diesem weiten Feld der fiktiven Überlegungen zu möglichen – oder umgekehrt nicht vorhandenen – beruflichen Möglichkeiten erfordert die schöpferische Fantasie und eine umfassende Reichhaltigkeit der Tatsachenvorträge. Gerade weil das Gesetz in § 1578 b BGB sich auf wenige Sätze zur Darlegung der Möglichkeit des Mandanten und seines Anwaltes zur Begrenzung und Befristung des Unterhaltes beschränkt, ist hier für die Argumentation der Parteien ein weitest möglicher Spielraum gegeben. Es obliegt hierbei dem jeweiligen Anwalt in enger Zusammenarbeit mit seinem Mandanten zu klären, was halbwegs realistisch und nachvollziehbar ohne die Ehe möglich gewesen oder eben nicht möglich gewesen wäre.

    Allerdings muss auch im Rahmen des § 1578 b BGB immer berücksichtigt werden, welche Art der Tätigkeit dem unterhaltsbegehrenden Ehegatten zumutbar ist und ob eine entsprechende Obliegenheit besteht im Rahmen des ursprünglich erlernten Berufes oder der früheren Tätigkeit wieder zu arbeiten.

    Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der unterhaltsbegehrende Ehegatte an den früher erlernten Beruf oder eine früher ausgeübte Tätigkeit anknüpfen könnte, dies gleichwohl nicht tut, kann es ihm fiktive Einkünfte unterstellen, die zu einer Reduzierung des Unterhaltsan­spruches führen.

    Nichts anderes gilt selbstverständlich auch für den Unterhaltsschuldner, der aus nicht nachvollziehbaren Gründen „plötzlich“ weniger arbeitet, seine Arbeit aufgibt oder schlicht weniger verdient.

    Trägt der unterhaltsbegehrende Ehegatte vor, dass es ihm nicht mehr möglich sei in seinen früher ausgeübten Beruf zurückzukehren, muss er dies unter Darlegung der diesbezüglichen Tatsachen auch begründen (z.B. Altersgrenzen im öffentlichen Dienst, Wegfall des früheren Berufes, eigenes Alter, Verlust des Anschlusses an die aktuellen beruflichen Anforderungen, lange Zeit der Berufsunterbrechung). Immer ist in solchen Fällen jedoch durch den Anwalt in sehr detaillierter Form vorzutragen und darzulegen, warum es zu diesen Unmöglichkeiten gekommen ist, in welchem Zusammenhang die Unmöglichkeit zu dem konkret ausgeübten oder erlernten Beruf stehen und dass die daraus entstehenden Nachteile auch ehebedingt waren.


    Behauptet ein Ehegatte ohne die Ehe eine erhebliche Karriere gemacht haben zu können, kommt es nicht zuletzt darauf an, wie detailliert, nachvollziehbar und überzeugend dieser Ehegatte seine behauptete berufliche Entwicklung, die er ohne die Ehe gemacht hätte, darstellt und sich und seine Fähigkeiten auch in einer persönlichen Anhörung vor Gericht „verkauft“.

    Problematisch sind Forderungen auf Nachteilsausgleichung infolge verringerter Alters­versorgung. Denn nach dem Versorgungsausgleichsgesetz werden solche Nachteile ausschließlich durch den Versorgungsausgleich bereinigt. Nach dem BGH ist der ehebedingte Nachteil in der Altersvorsorge durch die Höhe der bei unverändert fortgesetzter Erwerbstätigkeit (hypothetisch) des Unterhaltsberechtigten, im Wege des Versorgungs­ausgleiches zusätzlich übertragenen Rentenanwartschaften begrenzt. Der Unterhaltsberechtigte soll daher nicht besser stehen als im Regelfall des Versorgungs­ausgleiches, welcher die ehebedingten Versorgungsnachteile nicht notwendig vollständig kompensiert, sondern entstandene Nachteile gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilt (siehe BGH vom 08.06.2011, XII ZR 17/09).

    Daher findet beim Versorgungsausgleich kein Vorteilsausgleich statt, weshalb der ausgleichsberechtigte Ehegatte lediglich zur Hälfte an den Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten beteiligt wird – also letztlich auf dessen Einkommensniveau gesetzt wird (siehe hierzu BGH FamRZ 2011, S. 1721 mit Anmerkungen Hauß und Reinken).

    Sind ehebedingte Nachteile schließlich entstanden, besteht durchaus die Möglichkeit, diese durch anderweitige – ehebedingte Vorteile – zu kompensieren. Da § 1578 b BGB eine umfassende Billigkeitsprüfung ermöglicht, sollte auch zu solchen ehebedingten Vorteilen umfassend vorgetragen werden.


    Solche ehebedingte Vorteile können Berufsausbildungen während der Ehezeit oder Berufsqualifikationsmaßnahmen, die Zuwendung von Vermögenswerten durch den anderen Ehegatten, der in der Ehescheidung durchgeführte Zugewinnausgleich, Ausgleichszahlungen im Wege des Versorgungsaugleiches oder die Zahlung zusätzlichen Altersvorsorgeunterhaltes darstellen.

    Die Kompensationsmöglichkeit durch Altersvorsorgeunterhalt sollte mit dem Mandanten immer mit erörtert werden. Hinsichtlich der Dauer der Unterhaltsbefristung gibt es bis heute keinerlei allgemeingültige Regeln. Die Rechtsprechung ist sich sicherlich darin einig, dass es keine absolute Zeitsperre mehr geben soll.

    Wesentlich für die Frage, wie lange man noch Unterhalt zahlen muss ist die Frage, wie intensiv und andauernd die wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute ist. Die Dauer der Ehe ist hierbei eher ein Indiz für die erforderliche Dauer des noch zu zahlenden Nachscheidungsunterhaltes.


    Liegen keine ehebedingten Nachteile vor kommt es darauf an, in welchem Ausmaß eine fortwirkende Verantwortung auch noch für den geschiedenen Ehegatten besteht, wie alt die Eheleute sind, wie lange die Ehe dauerte, ob und wie viele Kinder aus der Ehe hervorgingen, ob eine Berufsausbildung abgebrochen wurde und welche Leistungen der jeweilige Ehegatte für die Familie erbracht hat.

    Als Kriterien eines besonderen Vertrauenstatbestandes hat der BGH die Dauer der Ehe, die Rollenverteilung während der Ehe, die besonderen Leistungen für Familie und Kinder, besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen sowie die Dauer der Zahlung des bisherigen Trennungsunterhaltes herausgearbeitet (siehe hierzu BGH vom 30.06.2010 zu XII ZR 9/09). Hieraus kann man schlussfolgern, dass je länger eine Ehe dauerte umso mehr sich der Unterhaltsbedürftige auf einen dauerhaften Unterhalt einstellen darf, ebenso wenn er für die Ehe eine berufliche Tätigkeit aufgegeben hat oder für viele Jahre Einsatz für die Familie durch Erziehung und Betreuung der Kinder oder Unterstützung des anderen Ehegatten in dessen Erwerbstätigkeit geleistet hat. Hat der Unterhaltspflichtige hingegen schon für einen längeren Zeitraum Trennungsunterhalt gezahlt, wirkt sich dies verkürzend auf den Nachscheidungs­unterhalt aus.


    Alleine das Argument, ohne Nachscheidungsunterhalt sozialhilfebedürftig zu werden, spielt hierbei keine, Rolle (siehe BGH vom 28.04.2010 zu XII ZR 141/08). So stellt nach BGH sogar die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar, selbst wenn eine psychische Erkrankung durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst worden ist (siehe BGH vom 30.06.2010 zu XII RZ 9/.09). Da aber § 1578 b BGB in mehr als vielen anderen Gesetzen eine Billigkeits- und allgemeine Gerechtigkeitserwägung in jedem einzelnen Fall und für jede einzelne Begebenheit fordert, ist auch hier die umfassende Argumentation der jeweiligen Partei und des jeweiligen Anwaltes gefordert und für den Erfolg in der Sache maßgeblich.


    Der § 1578 b BGB hat zwar nicht die von den Praktikern erwartete große Lawine der Abänderungsklagen mit sich gebracht, stellt doch eine der zentralen und bedeutendsten Fragen zum Thema Nachscheidungsunterhalt dar. So muss nicht jedes Nachscheidungsbe­gehren durch die Instanzen der Familiengerichte getrieben werden.

    In vielen Fällen ist es möglich, durch vernünftige außergerichtliche Verhandlungen der beiderseitigen Prozessbevollmächtigten eine gerechte und tragfähige Vergleichslösung herbeizuführen, die unter Berücksichtigung der bereits vielfältigen Rechtsprechung zu dieser Vorschrift und nach dem Gerechtigkeitsempfinden beider Parteien eine vernünftige Lösung darstellen kann.

    Will man nicht dauerhafte Nachteile riskieren, die unter Umständen für den Rest des Lebens nicht mehr gut zu machen sind, kommt man nicht umhin, gerade die Frage der Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhaltes mit dem eigenen Anwalt sehr sorgfältig und detailliert zu besprechen.


    Vorstehender Artikel kann daher nicht ansatzweise vollständig sein, sondern nur einen Denkanstoß für den interessierten Mandanten darstellen und ihn für die Problematik des Nachscheidungsunterhaltes sensibilisieren.

    Es kann daher abschließend nur jedem Mandanten, der über die Scheidung hinaus auf Zahlung von Nachscheidungsunterhalt in Anspruch genommen wird oder einen solchen möglichst lange begehrt, geraten werden, einen entsprechenden Fachanwalt für Familienrecht aufzusuchen.


    (Stand 01.12.2014 – für die Aktualität des vorstehenden Artikels übernimmt der Verfasser keine Gewähr)

TEXTE VON RECHTSANWALT HENDRIK SCHÖPPER

Artikel Stadtanzeiger Hendrik Schöpper

Artikel erschienen im Stadtanzeiger
Copyright: Autorin: Sabine Schwalbert
Bilder: Jürgen Schmitz

Lesen Sie hier den ganzen Artikel

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